Webseite des SV Motor Eberswalde e.V.
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SV Motor Eberswalde

Satzung (vom 25.03.2019  update 01/20)



Satzung des SV Motor Eberswalde e.V

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen SV Motor Eberswalde e.V. und hat seinen Sitz in Eberswalde.
2. Der Verein ist beim Amtsgericht Frankfurt/Oder im Vereinsregister unter der Nummer 103 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, insbesondere die Sportarten: American Football, Badminton, Cheerleading, Cricket, Fußball, Gewichtheben, Inlineskaten, Kegeln, Kraftdreikampf, Leichtathletik, Ringen, Schach, Sportschießen, Tanzen (Standard, Latein- und Modetänze, Garde- und Showtanz), Tischtennis, Turnen und Volleyball zu betreiben und den Sport allgemein zu fördern. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit und Breitensport. Der Verein bezweckt auch die Pflege und Förderung der allgemeinen Kinder- und Jugendarbeit. Der Verein fördert und pflegt das traditionelle Brauchtum, einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaige Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V. und des Kreissportbundes Barnim e.V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Mitgliedschaften in anderen Verbänden sind möglich.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat natürliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person schriftlich beantragen.
Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme des Antrages durch den Gesamtvorstand erworben. Durch die Aufnahme steht dem Mitglied das Sporttreiben in allen Abteilungen offen.
3. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht beim Ältestenrat zu.
4. Einzelpersonen und Unternehmen, die an einer Förderung der Ziele und Aufgaben des Vereines interessiert sind, können als förderndes Mitglied aufgenommen werden.
5. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportvereins verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten dem Verein gegenüber wie natürliche Mitglieder, ihre Mitgliedschaft ist jedoch beitragsfrei.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt nach schriftlicher Austrittserklärung, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod des Mitgliedes.
2. Der Austritt ist nur zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Abweichende Regelungen können in den Abteilungen getroffen werden.
3. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Für Minderjährige muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung aussprechen.
4. Der Ausschluss ist nur bei erheblicher Verletzung der Interessen des Vereines und seiner Beschlüsse möglich. Ein Ausschluss infolge Beitragsrückstand kann erst erfolgen, nachdem das Mitglied auf schriftliche Mahnung den Rückstand nicht innerhalb 4 Wochen beglichen hat.
5. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes, der bei Beschwerde des Betroffenen einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben und vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle, im Rahmen der vom Landessportbund Brandenburg e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung, zu verlangen.
2. Die natürlichen Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, die fördernden Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Recht, Mitglieder der Organe zu wählen.
Wählbar sind nur natürliche, volljährige Mitglieder des Vereins.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet: die Satzung des Vereins zu befolgen, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, die Vereinsordnungen einzuhalten und zu befolgen, an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Abteilungen nach Kräften mitzuwirken, Schadenersatz zu leisten bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten gegenüber dem Verein bzw. seinen Mitgliedern, in allen, aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich sich den Entscheidungen, des im Verein bestehenden Ältestenrates zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins untereinander werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft und allen damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem die Mitgliederversammlung entschieden hat.
2. Den Mitgliedern steht kein Haftungs- oder Schadenersatzanspruch, insbesondere auch nicht für abhanden gekommene oder gestohlene Kleidungsstücke bzw. Wertsachen in Turn – und Sporthallen, auf Sportplätzen oder Übungsstätten, gegen den Verein zur Seite. Der Ausschluss erfasst nicht grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln von Organen des Vereins.

§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:die Mitgliederversammlung , der Vorstand , der Ältestenrat
2. Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Quartal als Jahreshauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche in einer regionalen Tageszeitung und über die Abteilungsleitungen. Anträge zur Tagesordnung sind vor Tagungsbeginn schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand entsprechend Absatz 2 einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder wenn mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat durchzuführen.
4. Den Vorsitz bei Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung bzw. Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende kann einen
Versammlungsleiter bestimmen.
5. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere: Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl der Mitglieder des Ältestenrates, Wahl der Kassenprüfer, Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das kommende Geschäftsjahr, Erlass von Vereinsordnungen, insbesondere Geschäftsordnung, Ehrenordnung und Finanzordnung.
6. Beschlüsse werden, soweit die vorliegende Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt und beschlossen ist.
§ 10 Vereinsvorstand
1. Der Verein hat einen geschäftsführenden Vorstand und einen Gesamtvorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. In den geschäftsführenden Vorstand werden mindestens sieben, höchstens jedoch zwölf Mitglieder gewählt. Der 1. Vorsitzende (Alleinvertretung) oder zwei Vorstandsmitglieder (gemeinschaftliche Vertretung) vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden,
Geschäftsführer,
Kassenwart,
Pressewart,
Sozialwart,
und weiteren Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Amtsdauer dauert jedoch bis zur Neuwahl an.
3. Der Vorstand erweitert sich um die Abteilungsleiter und die Leiter der allgemeinen Sportgruppen zum Gesamtvorstand.

§ 11 Pflichten und Rechte des geschäftsführenden Vorstandes
1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu
führen.
2. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernden Verhinderung von Mitgliedern deren verwaistes Amt bis zur nächsten Abteilungsoder Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
3. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall (Krankheit bzw. Abwesenheit) der 2. bzw. 3. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Ihm obliegt die repräsentative Vertretung des Vereins. Der 1. Vorsitzende ist auch im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt.
4. Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Näheres regelt die Finanzordnung. Er hat die Dienstaufsicht über die
Geschäftsstelle und die Mitarbeiter des Vereins.
5. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte. Er ist für den Bestand und die Anlagen des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen. Der Kassenwart kann Unterkassierer heranziehen, er kann seine Aufgaben an die Angestellten der Geschäftsstelle des Vereins delegieren. Die Rechnungslegung erfolgt in der Mitgliederversammlung.
6. Dem Pressewart obliegt die Zusammenarbeit mit den Medien.
7. Der Sozialwart bearbeitet alle im Verein anfallenden Versicherungsfälle, insbesondere Sportunfälle. Er kann Aufgaben an die Geschäftsstelle delegieren. Ihm obliegt die Unfallvorsorge und Einhaltung der entsprechenden Schulungen.

§ 12 Abteilungen und allgemeine Sportgruppen
1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen (Sportarten) und in allgemeine Sportgruppen.
2. Abteilungsleitungen werden für jede dem Verein angehörende Abteilung (Sportart) gebildet. Sie werden für die Dauer von zwei bis vier Jahren intern gewählt. Für die allgemeinen Sportgruppen gilt dies entsprechend.
3. Sie setzen sich aus mindestens einem Abteilungsleiter und aus einem oder zwei Stellenvertretern zusammen. Falls es der Sportbetrieb in der jeweiligen Abteilung erfordert, können mehrere Beisitzer gewählt werden.
4. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung der jeweiligen Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die, vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen, gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

§ 13 Der Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ältestenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgericht eines Fachverbandes gegeben ist.
3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
4. Jede, den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 14 Kassenprüfer
1. In der Mitgliederversammlung werden mindestens drei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt.
2. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Kassenprüfung. Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 15 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten mindestens erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Eintrittsdatum in den Verein, Abteilung, Kontaktdaten (postalische Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummern) und eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag. Ist jemand nicht bereit, diese Daten anzugeben, so kann er nicht Mitglied im SV Motor Eberswalde e.V. sein. Weitere Angaben seitens des Mitgliedes sind freiwillig. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
4. Als Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V., des Kreissportbundes Barnim e.V. und verschiedener Fachverbände muss der SV Motor Eberswalde e.V.
bestimmte Daten seiner Mitglieder weitergeben. Dabei achtet der SV Motor Eberswalde e.V. darauf, nur wirklich notwendige Daten weiterzugeben.
5. Der Verein hat das Recht, anlassbezogen Fotos und Daten seiner Mitglieder auf der Internetseite, in Zeitungen, in der Vereinszeitschrift oder einem Rundbrief, am Schwarzen Brett, in den Schaukästen etc. zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit sowie der vereinsinternen Kommunikation zu veröffentlichen und anderen für diese Zwecke zur Verfügung zu stellen. Mitglieder, die dies nicht wünschen, müssen ihrer jeweiligen Abteilung gegenüber schriftlich widersprechen.
6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die 2/3-Mehrheit aller Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Barnim e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.

§ 17 Gültigkeit der Satzung
Die neue Satzung tritt unbeschadet der notwendigen Registrierung nach § 71 BGB gegenüber den Mitgliedern mit ihrer Annahme in Kraft und ist Grundlage für alle
weiteren Beschlüsse. Satzung geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.03.2019.



Martin Hoeck             Dr. Volker Mielke             Susanne Steinmann

1. Vorsitzender           Versammlungsleiter          Protokollführerin